Buchführung bezeichnet die in Zahlenwerten vorgenommene Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge in einer Unternehmung auf Grund von Belegen. Sie ist das zahlenmäßige Spiegelbild einer Unternehmung und dient neben der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen als wichtige Informationsquelle für den Unternehmer.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Neben der Buchführungspflicht laut Handelsrecht haben gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
erzielten, auch dann zur Buchführung verpflichtet, wenn sich keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt.
Neben der Buchführungspflicht ergibt sich für jeden Kaufmann die Verpflichtung, zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Bilanz und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe (Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte u.ä.)
Als Besonderheit bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass nur die Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen sind, die auch tatsächlich in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr gezahlt wurden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Eine Ausnahme hierzu stellt beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen dar.
Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden) sind erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gebucht werden. Es sind hierüber fortlaufende Verzeichnisse zu führen.
Ohne zur Buchführung verpflichtet zu sein, sind bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung die folgenden Aufzeichnungen zu führen:
Ort | Datum | Seminartyp |
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