Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an einen anderen Unternehmer aus, so ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Bei Abrechnungen an Privatpersonen gilt die Verpflichtung zumindest dann, wenn über eine Werklieferung oder eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird.
Eine Rechnung ist für den (unternehmerischen) Leistungsempfänger insbesondere deshalb von Bedeutung, da er nur bei Vorliegen einer korrekten Rechnung die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann.
Es gibt daher zahlreiche Pflichtbestandteile, die ein leistender Unternehmer auf Rechnungen anzugeben hat.
Für Kleinbetrags-Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Bruttobetrag) 150 EUR nicht übersteigt, gelten weniger Angaben:
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei elektronischen Rechnungen weitere Besonderheiten zu beachten sind, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten sollen (z.B. elektronische Signatur, EDI-Verfahren). Bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen.
Ort | Datum | Seminartyp | |
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