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Als Selbstständiger kommt man mit verschiedenen Steuerarten in Berührung. Welche im Einzelfall zu beachten sind, hängt maßgeblich von der Unternehmensform, der Größe und dem Umsatz des Unternehmens ab. Hierbei sollte man sich im Vorfeld genau informieren, um auch die laufenden steuerlichen Belastungen für sein Vorhaben zu optimieren.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kleinen Überblick über mögliche Steuerarten, was jedoch immer eine im Einzelfall spezifische Betrachtung bedingt. Eine Beratung durch einen Steuerberater sei dabei dringend angeraten.
Betrag TEUR | Bemessungs- grundlage | Maßgeblicher Betrag TEUR | |
- Zinszahlungen, dauernde Lasten | 100 | 100% | 100 |
- Leasingraten, Gerätemieten | 100 | 20% | 20 |
- Mieten Gewerberäume | 100 | 65% | 65 |
- Lizenzgebühren | 100 | 25% | 25 |
Summe | 210 | ||
./. Freibetrag | 100 | ||
= Zwischensumme | 110 | ||
davon 25% Hinzurechnung | |||
zum Gewerbeertrag | 27,5 |
Der Gewerbeertrag ist für natürliche Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Auf den Gewerbeertrag wird die für alle Unternehmensrechtsformen einheitliche Steuermesszahl von 3,5% sowie der für die jeweilige Gemeinde gültige Hebesatz angewendet, sodass sich die Gewerbesteuer wie folgt berechnet:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5% x Hebesatz der Gemeinde
Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
Ab 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als steuerliche Betriebsausgabe.
Anrechnung der Gewerbsteuer auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Um die Mehrbelastung auszugleichen, die durch die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entsteht, erfolgt bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Eine Anrechnung der Gewebesteuer kann maximal bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer erfolgen.
Vorauszahlungen
Die Termine, an denen Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer an die Gemeinde zu leisten sind, lauten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Ort | Datum | Seminartyp |
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