Unternehmer, deren Gesamtumsatz EUR 500.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt, können beantragen, nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten besteuert zu werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer die in seinen Ausgangsrechnungen ausgewiesene Steuer nicht im Kalendermonat der Rechnungslegung, sondern erste bei tatsächlichem Zahlungseingang anzumelden und abzuführen hat. Diese Vereinbarung kann in Zeiten schlechter Zahlungsmoral mitunter eine erhebliche Liquiditätserleichterung darstellen.