Voraussetzung für die Gründung einer GbR ist lediglich die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Weiterhin darf das Unternehmen nach Art und Umfang, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordern, vgl. § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Ab wann das Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Betriebes besteht, ist gesetzlich nicht definiert. Die Abgrenzung erfolgt nach der Größe des Betriebes, dem Jahresumsatz, oder der Zahl der Arbeitnehmer. Entscheidend sind jedoch stets die Einzelfallumstände. Erreicht das Unternehmen den kaufmännischen Bereich, wird die GbR automatisch zur OHG, bzw. wäre die Gesellschaft dann als OHG zu gründen. Die Eintragung in das Handelsregister ist in diesem Fall erforderlich.
Für den Gesellschaftsvertrag besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Zur Vermeidung von Konfliktpotentialen sollte der GbR-Vertrag jedoch schriftlich geschlossen werden. In einigen speziellen Fällen ist auch der Abschluss eines notariellen Vertrages notwendig. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages sollte die individuellen Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Geschäftsführung oder zur Fortsetzung der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Grundsätzlich bewirkt dies das Ende der GbR. Regelungen können auch zur Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis getroffen werden.
Im Außenverhältnis, d. h. im Verhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen. Die Haftung besteht als Gesamtschuldner, so dass sich ein Gläubiger an jeden beliebigen Gesellschafter halten kann. Die Vorteile gegenüber dem Einzelunternehmer bestehen in der Verteilung des unternehmerischen Risikos sowie der Finanzierung auf mehrere Gesellschafter. Für den Unternehmenserfolg ist ein hohes Vertrauen der Gesellschafter untereinander sowie eine gewisse Kontinuität des Gesellschafterbestandes erforderlich. Entscheidungen werden von den Gesellschaftern gemeinsam getroffen und getragen.